Der Unterhaltszuschlag

Auch für den Unterhalt und die Verwaltung der Investition wird die Vermieterschaft entschädigt. Das Bundesgericht hat festgelegt, dass diese Entschädigung 10% der Summe für die Abschreibung und die Verzinsung betragen darf.

Leider gibt es verschiedene Tabellen und Praktiken, wie der Unterhalt berechnet wird. Die Hauseigentümerverbände haben z.B. eine sehr differenzierte Liste mit verschiedensten - meist sehr hohen - Unterhaltspauschalen. Diese Pauschalen muss die Mieterschaft nicht akzeptieren.

  Berechnungsvariante SVIT: Es gibt auch andere Berechnungsarten. So wird zum Beispiel bei den Schlichtungsbehörden im Kanton Zürich für den Unterhalt ein Zuschlag von  1% auf die Summe des Amortisations- und Verzinsungssatzes zugelassen. Diese Berechnungsvariante entspricht den Erläuterungen im SVIT-Kommentar. Die Berechnung nach dieser Art führt in der Regel zu leicht höheren Ueberwälzungen.

  Berechnungsvarianten (PDF)