Die allgemeinen Kostensteigerungen


  Das Berechnungsprogramm nimmt bei der Eingabe des letzten Aufrechnungszeitpunktes als Ausgangslage den Folgemonat (da die Kostensteigerungen bis zum Ende des Monats der letzten Kostenaufrechnung abgegolten sind).

Bei der zweiten Eingabe (aktueller Monat) wird der gesamte eingegebene Monat mitberechnet.

Wenn als Pauschale 10% der Teuerung angegeben ist, wird der letzte bekannte Indexstand verwendet, also in der Regel derjenige des Vormonats.

Unter Praxis der Behörde finden Sie die von der betreffenden Schlichtungsbehörde in einer jährlichen Umfrage ermittelte Berechnungsansatz für die Pauschale.



  Diese Pauschalen für die allgemeinen Kostensteigerungen sind im Gesetz nicht vorgesehen. Die Mieterschaft muss diese Pauschalen nicht akzeptieren und kann verlangen. dass die Vermieterschaft das effektive Ausmass der Kostensteigerungen nachweist (Art. 269a Bst. b OR und Art. 12 VMWG). Die Vermieterschaft hat dafür grundsätzlich den Durchschnitt der drei Jahre vor der letzten Mietzinsfestsetzung mit den durschnittlichen Kosten der drei Jahre vor einer geplanten Mietzinserhöhung zu vergleichen.


Um die Mietzinsberechnung vor Schlichtungsbehörde so einfach wie möglich zu machen, haben sich diese sogenannten Unterhaltspauschalen eingebürgert. Damit kann der Vermieter seine Mehrkosten für die laufende Erneuerung, gestiegene Gebühren etc. abdecken.

Diese Pauschalen sind von Schlichtungsbehörde zu Schlichtungsbehörde verschieden. Sie reichen von 10% der Teuerung , über 0.25% bis 1% pro Jahr und,  je nach alter der Liegenschaft unterschiedliche Pauschalen.