Das Mietrecht (Art. 253-274g OR und Art. 1-27 VMWG) |
Obligationenrecht (OR) und Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) gesuchter Artikel: |
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
Art. 253a (OR) |
s. auch: Art 1 VMWG Art 2 VMWG |
II. Geltungsbereich 1. Wohn- und Geschäftsräume |
1 Die Bestimmungen über die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen gelten auch für Sachen, die der Vermieter zusammen mit diesen Räumen dem Mieter zum Gebrauch überlässt. |
2 Sie gelten nicht für Ferienwohnungen, die für höchstens drei Monate gemietet werden. |
3 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. |
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