Das Mietrecht (Art. 253-274g OR und Art. 1-27 VMWG)


Obligationenrecht (OR)
und
Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG)

gesuchter Artikel:
 
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 253a (OR)
s. auch: Art 1 VMWG
Art 2 VMWG
II. Geltungsbereich 1. Wohn- und Geschäftsräume
1 Die Bestimmungen über die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen gelten auch für Sachen, die der Vermieter zusammen mit diesen Räumen dem Mieter zum Gebrauch überlässt.
    2 Sie gelten nicht für Ferienwohnungen, die für höchstens drei Monate gemietet werden.
      3 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

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