Das Mietrecht (Art. 253-274g OR und Art. 1-27 VMWG) |
![]() |
Obligationenrecht (OR) und Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) gesuchter Artikel: |
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
Art. 257b (OR) |
s. auch: Art 5 VMWG Art 6 VMWG Art 6a VMWG Art 7 VMWG Art 8 VMWG |
b. Wohn- und Geschäftsräume |
1 Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. |
2 Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren. |
Seite ausdrucken | neue Suche |