Das Mietrecht (Art. 253-274g OR und Art. 1-27 VMWG)


Obligationenrecht (OR)
und
Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG)

gesuchter Artikel:
 
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 257b (OR)
s. auch: Art 5 VMWG
Art 6 VMWG
Art 6a VMWG
Art 7 VMWG
Art 8 VMWG
b. Wohn- und Geschäftsräume
1 Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben.
    2 Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren.

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