Das Mietrecht (Art. 253-274g OR und Art. 1-27 VMWG) |
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Obligationenrecht (OR) und Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) gesuchter Artikel: |
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
Art. 266b (OR) |
s. auch: |
2. Unbewegliche Sachen und Fahrnisbauten |
Bei der Miete von unbeweglichen Sachen und Fahrnisbauten können die Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer sechsmonatigen Mietdauer kündigen. |
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