Das Mietrecht (Art. 253-274g OR und Art. 1-27 VMWG)


Obligationenrecht (OR)
und
Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG)

gesuchter Artikel:
 
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 266l (OR)
s. auch: Art 9 VMWG
IV. Form der Kündigung bei Wohn- und Geschäftsräumen 1. Im allgemeinen
1 Vermieter und Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen.
    2 Der Vermieter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist und das angibt, wie der Mieter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen will.

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