Das Mietrecht (Art. 253-274g OR und Art. 1-27 VMWG)


Obligationenrecht (OR)
und
Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG)

gesuchter Artikel:
 
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 266m (OR)
s. auch:
2. Wohnung der Familie
1 Dient die gemietete Sache als Wohnung der Familie, kann ein Ehegatte den Mietvertrag nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen kündigen.
    2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen.
      3 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.

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