Das Mietrecht (Art. 253-274g OR und Art. 1-27 VMWG) |
![]() |
Obligationenrecht (OR) und Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) gesuchter Artikel: |
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
Art. 266m (OR) |
s. auch: |
2. Wohnung der Familie |
1 Dient die gemietete Sache als Wohnung der Familie, kann ein Ehegatte den Mietvertrag nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen kündigen. |
2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen. |
3 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinngemäss. |
Seite ausdrucken | neue Suche |