Das Mietrecht (Art. 253-274g OR und Art. 1-27 VMWG) |
Obligationenrecht (OR) und Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) gesuchter Artikel: |
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
Art. 267 (OR) |
s. auch: |
P. Rückgabe der Sache I. Im allgemeinen |
1 Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt. |
2 Vereinbarungen, in denen sich der Mieter im voraus verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig. |
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