Das Mietrecht (Art. 253-274g OR und Art. 1-27 VMWG)


Obligationenrecht (OR)
und
Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG)

gesuchter Artikel:
 
Zweiter Abschnitt: Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen und anderen missbräuchlichen Forderungen d
Art. 269a (OR)
s. auch: Art 11 VMWG
Art 12 VMWG
Art 13 VMWG
Art 14 VMWG
Art 15 VMWG
Art 16 VMWG
II. Ausnahmen
Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere:
      a. im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen;
      b. durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind;
      c. bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen;
      d. lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewährt wurde, und in einem dem Mieter im voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind;
      e. lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen;
      f. das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen.

    Seite ausdrucken neue Suche