Das Mietrecht (Art. 253-274g OR und Art. 1-27 VMWG)


Obligationenrecht (OR)
und
Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG)

gesuchter Artikel:
 
Zweiter Abschnitt: Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen und anderen missbräuchlichen Forderungen d
Art. 270 (OR)
s. auch:
E. Anfechtung des Mietzinses I. Herabsetzungsbegehren 1. Anfangsmietzins
1 Der Mieter kann den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Übernahme der Sache bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269a anfechten und dessen Herabsetzung verlangen, wenn:
      a. er sich wegen einer persönlichen oder familiären Notlage oder wegen der Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume zum Vertragsabschluss gezwungen sah; oder
      b. der Vermieter den Anfangsmietzins gegenüber dem früheren Mietzins für dieselbe Sache erheblich erhöht hat.
    2 Im Falle von Wohnungsmangel können die Kantone für ihr Gebiet oder einen Teil davon die Verwendung des Formulars gemäss Artikel 269d beim Abschluss eines neuen Mietvertrags obligatorisch erklären.

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