Das Mietrecht (Art. 253-274g OR und Art. 1-27 VMWG) |
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Obligationenrecht (OR) und Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) gesuchter Artikel: |
Dritter Abschnitt: Kündigungsschutz bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen |
Art. 272 (OR) |
s. auch: |
B. Erstreckung des Mietverhältnisses I. Anspruch des Mieters |
1 Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre. |
2 Bei der Interessenabwägung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere: |
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3 Verlangt der Mieter eine zweite Erstreckung, so berücksichtigt die zuständige Behörde auch, ob er zur Abwendung der Härte alles unternommen hat, was ihm zuzumuten war. |
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