Das Mietrecht (Art. 253-274g OR und Art. 1-27 VMWG)


Obligationenrecht (OR)
und
Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG)

gesuchter Artikel:
 
Art. 7 (VMWG)
s. auch: Art 257b OR
Nicht vermietete Wohn- und Geschäftsräume
1 Die Heizungskosten für nicht vermietete Wohn- und Geschäftsräume trägt der Vermieter.
    2 Sind keine Geräte zur Erfassung des Wärmeverbrauchs der einzelnen Verbraucher installiert und wurden nicht vermietete Wohn- und Geschäftsräume nachweisbar nur soweit geheizt, als dies zur Verhinderung von Frostschäden notwendig ist, muss der Vermieter nur einen Teil der Heizungskosten übernehmen, die nach dem normalen Verteilungsschlüssel auf Wohn- und Geschäftsräume entfallen. Dieser Teil beträgt in der Regel:
        a. ein Drittel für Zwei- bis Dreifamilienhäuser
        b. die Hälfte für Vier- bis Achtfamilienhäuser
        c. zwei Drittel für grössere Gebäude sowie für Büro- und Geschäftshäuser.

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