Das Mietrecht (Art. 253-274g OR und Art. 1-27 VMWG) |
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Obligationenrecht (OR) und Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) gesuchter Artikel: |
Art. 7 (VMWG) |
s. auch: Art 257b OR |
Nicht vermietete Wohn- und Geschäftsräume |
1 Die Heizungskosten für nicht vermietete Wohn- und Geschäftsräume trägt der Vermieter. |
2 Sind keine Geräte zur Erfassung des Wärmeverbrauchs der einzelnen Verbraucher installiert und wurden nicht vermietete Wohn- und Geschäftsräume nachweisbar nur soweit geheizt, als dies zur Verhinderung von Frostschäden notwendig ist, muss der Vermieter nur einen Teil der Heizungskosten übernehmen, die nach dem normalen Verteilungsschlüssel auf Wohn- und Geschäftsräume entfallen. Dieser Teil beträgt in der Regel: |
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