Adressen und Praxis der Schlichtungsbehörden (Mietämter)

Geben Sie den Ortschaften- oder Gemeindename oder die Postleitzahl der Ortschaft ein, für die Sie die zuständige Schlichtungsbehörde (Mietamt) suchen. Zuständig für mietrechtliche Streitigkeiten ist die Schlichtungsbehörde, die für den Ort der Mietsache zuständig ist.


 

PLZ oder Ortsname eingeben   Grundlagen

 
      Auszüge ZPO

 
 
Adressen für elektronische Eingaben bei Schlichtungsbehörden
 
Erläuterungen zu den Angaben bei den Schlichtungsbehörden

Wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie uns allfällige Aenderungen zu den Angaben bei den Schlichtungsbehörden und Mietämtern melden:

  zum Formular für Änderungen

Durch die Eingabe des Ortschaften- bzw. Gemeindenamens oder der Postleitzahl wird Ihnen die für die gesuchte Gemeinde zuständige Schlichtungsbehörde angezeigt.
Bestimmungen, welche für den gesamten Kanton zutreffen, sind jeweils am Anfang aufgeführt.
Neben der Adresse, Telefon- und Faxnummer, Email etc, finden Sie weitere Angaben zur Praxis der betreffenden Schlichtungsbehörde:

Kündigungstermine:

Massgebend ist der vertragliche Kündigungstermin. Dort wo im Vertrag kein Kündigungstermin genannt ist, gilt der Ortsgebrauch. Dieser ist, soweit gemeldet, bei den jeweiligen Schlichtungsbehörden aufgeführt. Da sich immer stärker die Kündigungstermine «Ende jeden Monats ausser 31.12.» durch­setzt, sind bei einigen Schlichtungsbehörden Praxisänderungen vorgesehen.

Unterhaltspauschalen (allg. Kostensteigerungen):

Diese umfassen die prozentuale jährliche Teuerung für gestiegene allgemeine Unterhaltskosten und Gebühren. Das Mietrecht sieht keine solchen Pauschalen vor. Da das Verfahren vor der Schlichtungs­behörde jedoch so einfach wie möglich sein sollte, haben sich die Pauschalen eingebürgert.

Die Mieterschaft muss die Anwendung solcher Pauschalen nicht akzeptieren und kann die konkrete Belegung der gestiegenen Kosten verlangen. Im Gerichtsverfahren müssen die Kosten jedoch konkret nachgewie­sen werden.

Die Unterhaltspauschalen sind sehr unterschiedlich. Bei älteren Bauten werden die tatsächlichen Unterhaltskosten eher höher sein als bei neueren; wo bereits sehr hohe Nebenkosten bezahlt werden müssen, sind oft in diesen Beträgen eigentliche Unterhaltsteile inbegriffen. Auch bei hohen Mietzinsen sollte die prozentuale Pauschale eher niedriger sein als bei billigen Wohnungen. Diese Pauschalen können begründet in Frage gestellt werden.


Rechtsberatung:

Die Schlichtungsbehörden sind zur Beratung von MieterInnen und VermieterInnen verpflichtet. Soweit uns die Beratungszeiten mitgeteilt wurden, sind diese bei den jeweiligen Schlichtungsbehörden vermerkt.


  Tätigkeit der Schlichtungsbehörden (BWO)

 

 

 

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