Das Mietrecht (Art. 253-274g OR und Art. 1-27 VMWG) |
Obligationenrecht (OR) und Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) gesuchter Artikel: |
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
Art. 262 (OR) |
s. auch: |
K. Untermiete |
1 Der Mieter kann die Sache mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten. |
2 Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn: |
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3 Der Mieter haftet dem Vermieter dafür, dass der Untermieter die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbst gestattet ist. Der Vermieter kann den Untermieter unmittelbar dazu anhalten. |
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