Das Mietrecht (Art. 253-274g OR und Art. 1-27 VMWG)


Obligationenrecht (OR)
und
Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG)

gesuchter Artikel:
 
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 262 (OR)
s. auch:
K. Untermiete
1 Der Mieter kann die Sache mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten.
    2 Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn:
        a. der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben;
        b. die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind;
        c. dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen.
      3 Der Mieter haftet dem Vermieter dafür, dass der Untermieter die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbst gestattet ist. Der Vermieter kann den Untermieter unmittelbar dazu anhalten.

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